Diese Neuausfertigung der Satzung des Libera Yacht Clubs Chiemsee e.V. in Prien ( LYCC),
soll die Gründungssatzung vom 31.10.1984 ersetzen.
5.Version 22.03.2002
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen : " Libera Yacht Club Chiemsee " e.V. ( L Y C C )
Der Sitz des Vereines ist:
Libera-Yacht-Club-Chiemsee e.V.
Harrasser Straße 49
D - 83209 P R I E N
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgte mit Urkunde-Nr.: ..............vom .................
durch das Amtsgericht Rosenheim....................................... .
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen-Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an, wodurch der Verein Mitglied ist im Bayerischen-Segler-Verband "BSV"
und somit auch Mitglied im Deutschen-Segler-Verband "DSV".
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter auf Zeit. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
Ausscheidende Vereinsmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
oder aus Teilen, Abmachungen oder Verträgen daraus, weder in geldlicher noch in sachlicher
Leistung.
Eine Veränderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Segelsports
und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Segelsportübungen und Segelveranstaltungen sowie
Segelwettkämpfen bzw. Segelregatten nationalen und internationalen Charakters.
- Förderung insbesondere der "Classe Libera" innerhalb der europäischen Bootsklassen.
- Durchführung von Versammlungen Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen im
Zusammenhang des Segel- und Wassersports national und international.
- Ausbildung, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Heranführung und Förderung Jugendlicher an den Regattasegelsport,
insbesondere die theoretische und praktische Ausbildung für die Segelboote der
"Classe Libera" in allen Bootskategorien und Regattaarten.
§ 4
Mitglieder
Der Verein "LYCC" besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Libera-Crew-Saison-Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Zweitmitglieder
Mitgliedschaft
Mitglied im LYCC kann jede natürliche Person werden die im vollen Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme
Minderjähriger bedarf der Unterschriften durch die Erziehungsberechtigten, bzw. des
gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich und einstimmig der Vorstand; dieser
entscheidet endgültig. Begründungen einer Nichtaufnahme erfolgen weder schriftlich noch
mündlich.
Jedes neu aufgenommene Mitglied wird für die Dauer eines Jahres als außerordentliches
Mitglied geführt, wobei es dieselben Pflichten und Rechte wie ein ordentliches Mitglied
per Mitgliedsdefinition hat, jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht
besitzt. Außerordentliche Mitglieder können nach einjähriger Mitgliedschaft zu
ordentlichen Mitgliedern überführt werden, in Ausnahmefällen, welche der Vorstand
einstimmig zu beschließen hat, auch früher.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich mit einer Frist von sechs Monaten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein LYCC ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, unehrenhafte Handlungen vollzieht und das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, oder den Vereinsfrieden in anderer
Weise stört.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluß intern.
Dem auszuschließendem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung vor den Vorständen
zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden abgegebenen und
stimmberechtigten Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluß auf
Ausschluß eines Mitgliedes für vorläufig sofort vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines
Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluß entschieden hat.
Ebenso kann ein Mitglied im Ausschlußverfahren in vorgenannten Fällen nach vorheriger
Anhörung durch die Vorstandschaft, durch eine Abmahnung oder durch eine Geldbuße
bis zu einem Betrag von € 1.000,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung
neu festgelegt werden) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr von der
Teilnahme an allen sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder
bei meldungs- bzw. vertetungspflichtigen anderen Vereinen und deren
Veranstaltungen bzw. Verbände denen der LYCC angehört, gemaßregelt bzw. diszipliniert
werden. Die Entscheidung des Vorstandes über die Wahl der Disziplinierungssanktion
ist nicht und durch nichts anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied in Form eines eingeschriebenen
Briefes mit Rückbestätigung oder/und per Boten zuzustellen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in angemessener Frist nicht seiner
Beitragspflicht nachkommt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit
der zweiten Mahnung mehr als drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mitgliederdefinition
Ehrenmitglieder: Wer sich um den Club oder den Segelsport im allgemeinen oder
dem "Classe-Libera-Segeln" im Besonderen verdient gemacht hat, kann von der Vorstandschaft
bei einstimmigen Beschluß zum Ehrenmitglied erklärt werden. Diese Mitgliedschaft wird
beitragsfrei gestellt auf Lebenszeit bei vollem Stimmrecht.
Aktive Mitglieder: Dies sind ordentliche Erstmitgliedschaften oder/und
Regattasegler. Es besteht die normale Mitgliedsbeitragspflicht gemäß jeweils aktueller
Beitragsliste, bei vollem Stimmrecht. Die ordentliche Erstmitgliedschaft tritt erst nach
Vollzug der außerordentlichen Mitgliedschaft nach Aufnahme in Kraft, wobei der volle
Beitrag zu leisten ist, jedoch noch kein Stimmrecht gewährt ist, bzw. das aktive und
passive Wahlrecht nicht besteht.
Passive Mitglieder: Bei dieser Mitgliedsform ist die Bewilligung einstimmig durch
den Vorstand auf schriftlichen Antrag erforderlich. Zustimmung oder Ablehnung erfolgen
schriftlich, erfordern keine Begründung und sind nicht anfechtbar. Die Beitragsreduzierung
bzw. der Erinnerungswert ergibt sich aus der jeweils aktuellen Beitragsliste. Ein Stimmrecht
ist vorgesehen und sie besitzen aktives oder passives Wahlrecht. Es erfolgt keine
Beitragsabgabe an den BSV bzw. DSV. Sie besitzen bzw. betreiben kein Schiff und nehmen an
keinen Regatten in jedweder Form teil.
Jugendmitglieder: Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehrdienstleistende
und Zivildienstleistende die das 28. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können nach
Aufnahmeantrag durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes Jugendmitglied werden, wobei
vorab die außerordentliche Mitgliedschaftszeit erfüllt sein muß, wie bei den ordentlichen
Mitgliedern. Die Altersbestimmungen richten sich nach den Regeln des
Bayerischen-Landes-Sport-Verbandes BLSV und des BSV sowie des DSV. Bei Minderjährigen
ist das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberichtigten zum Aufnahmeantrag
beizufügen. Die Jugendmitgliedschaft endet spätestens nach erreichen der Altersgenze
von 28 Jahren und wandelt sich automatisch in die jeweilige aktive Mitgliedschaft um.
Libera-Crew-Saison-Mitglied: Crew-Mitglieder eines Bootes der "Classe-Libera",
dessen Skipper/Eigner ebenfalls LYCC-Mitglied ist. Die Clubeinrichtungen dürfen mit
benutzt werden, Beitragsabgaben an den BSV bzw. DSV erfolgen, jedoch sind diese
Mitglieder von Vereinspflichten und -rechten freigestellt bzw. ausgeschlossen. Die
maximale Dauer dieser Mitgliedschaftsform kann pro Person für maximal zwei Segelsaisonen
beantragt werden. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der jeweils aktuellen
Beitragsliste.
Fördernde Mitglieder: Förderndes Mitglied können juristische und / oder
Einzelpersonen sein, die den Segelsport bzw. den LYCC direkt und unmittelbar fördern
wollen, durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen. Sie unterliegen nicht der Vereinsgewalt
und haben gegenüber dem Verein keinerlei Rechte und Pflichten. Sie können nach Aufforderung
durch den Vorstand an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht
sowie aktives oder passives Wahlrecht. Die Aufnahme erfolgt jeweils für eine
Geschäftsjahrperiode und wird ausschließlich von der Vorstandschaft einstimmig
verhandelt und festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag kann nach einstimmiger Vorstandsentscheidung
entfallen, aufgrund der entsprechend in der Regel nicht unerheblichen Förderleistungen;
ansonsten richtet sich dieser Mitgliedsbeitrag auch nach der jeweils aktuellen
Beitragsliste.
Zweitmitgliedschaft: Dient für aktive Vollmitglieder (ordentliche Mitglieder) eines
anderen eingetragenen Segel- und / oder Wassersportvereines, der dem Landesverband
( DSV / BSV ) angehört. Sie haben Stimmrecht bei der gestatteten Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen und besitzen aktives oder passives Wahlrecht. Der Mitgliedsbeitrag
richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsliste, jedoch pauschal gekürzt um die
Jahresbeitragsabgabe des LYCC für aktive Vereinsmitglieder an den
Landesverband ( BSV ) und Bundesverband ( DSV ).
§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Die Mitgliederversammlung
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.
§ 6
Der Vorstand / die Vorstandschaft besteht aus:
| Vorstandsvorsitzender |
= Präsident |
= Commodore |
| |
2.Vorstand |
= Vize-Präsident (Schriftführer) |
| |
3.Vorstand |
= Schatzmeister (Kassenwart) |
| |
4.Vorstand |
= Sportwart (Sprecher des Beirates) |
Der Beirat besteht aus dem:
- Jugendwart
- Pressewart
- Public-Relationwart
- Sonderaufgabenwart
Der Vorstand kann aufgabengemäß den Beirat jederzeit nach Bedarf erweitern, bis zur Bestätigung
ober Ablehnung auf der darauffolgenden Mitgliederhauptversammlung.
Der Verein LYCC wird im Außenverhältnis, d.h. gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorstandsvorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand
gemeinsam vertreten ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB ).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorstand nur zusammen mit dem 3. oder wahlweise
auch dem 4. Vorstand, ausschließlich im Falle ausdrücklicher und tatsächlicher Verhinderung
des Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, auch
vertretungshalber nicht.
Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- bzw. Beiratsmitglied
hinzuzuwählen.
Der Vorstandsvorsitzende führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstandsvorsitzende Geschäfte bis zu einem Betrag von
€ 7.500,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung neu festgesetzt werden) im
Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen kann.
Der Vorstandsvorsitzende und die drei Vorstände können Geschäfte gemeinsam bis zu einem Betrag
von € 15.000,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung neu festgelegt werden)
beschließen und ohne weitere Rückfragen ausführen, sofern Einstimmigkeit schriftlich vorliegt
und es sich nicht um Grundstücksangelegenheiten handelt. Langfristig verbindliche Verträge
und / oder mit daraus resultierenden Verbindlichkeiten bzw. Kosten oder Auflagen /
Handlungsvereinbarungen oder Anstellungen jedweder Art, bedürfen ebenfalls der Einstimmigkei
des Vorstandsvorsitzenden sowie den drei Vorständen gemeinsam vor Wirksamwerdung eines
Vertrages, Abmachung bzw. verbindlichen Vereinbarung.
Kostenbelege, Rechnungen und sonstige saldoausgleichende Verbindlichkeiten können durch den
Schatzmeister erst nach Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied zum Ausgleich
freigegeben werden. Eine "vorgreifliche Info" zur Zahlungsfreigabe kann der Schatzmeister
im Bedarfsfalle hierbei anwenden, sofern mit Rückwirkung bei nächster Gelegenheit die
Belegabzeichnung des Originales erfolgt. Nicht oder unberechtigt gegengezeichnete Belege,
gleich in welcher Höhe oder für welchen Verwendungszweck, gehen zu Lasten des Freizeichnenden
und zwar dejure und defacto.
Der Schatzmeister betreibt die Einbringung der Mitgliedsbeiträge (in der Regel ausschließlich
per Lastschriftverfahren oder sonstiger vereinfachter und kostengünstigster Verfahren) und
vergibt oder entzieht hierbei soweit erforderlich die Mitgliedsausweise eigenverantwortlich.
Er führt die Mitgliederlisten, die zur jeweiligen Mitgliederversammlung in jeweils
letztgültiger Fassung rechtzeitig vorliegen muß, mit allen Festlegungen z.B. Bankverbindungen,
E-Mail etc. und Mitgliedsstatus incl. Beitragssatzfestlegung. Desweiteren ist er zum Empfang
von Spenden und zur Ausstellung der Spendenbescheinigungen berechtigt. Er führt über sämtliche
Ausgaben und Einnahmen ordentlich Buch und legt den prüffähigen Jahresabschluß, zu dessen
Aufstellung ein Spezialist beauftragt werden kann, unaufgefordert und rechtzeitig vor.
Im übrigen bedarf der Vorstand bzw. die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung der
satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, wobei hierbei die
sogenannte "Vorgreifliche Info" entweder der telefonische Anruf, das Fax mit Rückbestätigung
oder die E-Mail mit Empfangsbestätigung bei einmaligem Kontakt ausreichend im Sinne der
ordnungsgemäßen Zustellung ist.
Abstimmungen in der Vorstandschaft erfordern die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Zu einer Vorstandssitzung können die Mitglieder des Beirates hinzugezogen d.h. eingeladen
werden, nach gleicher Einladungs-Methodik wie vor. Einer vorhergehenden Mitteilung des
Beschlußgegenstandes bedarf es hierzu nicht und kann nicht abverlangt werden.
Der 2. Vorstand ist in der Regel der Schriftführer bei Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Mitgliederversammlung deligieren
einschließlich der Anwesenheitslisten, ist jedoch für den Inhalt der verteilfähigen
Reinschrift verantwortlich und hat diese zu unterzeichnen. Die Niederschrift der Versammlung
muß Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Die erstellten Unterlagen sind durch den Sitzungsleiter (Vorstandsmitglied) und soweit
teilnehmend, einem Mitglied des Beirates zu unterzeichnen.
Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsmitglied ausdrücklich
bestimmt ist.
Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen oder wenn eines seiner Mitglieder dies
beantragt mit der gleichen Systematik der "Vorgreiflichen Info" wobei hier der Anlass vorab
bekannt sein soll. Die Mitglieder des Beirates können zur Vorstandssitzung, soweit auch
nicht durch die Satzung vorgesehen, geladen werden; ein Stimmrecht steht ihnen dort jedoch
dann nicht zu.
Der 4. Vorstand ist der Sportwart und zugleich vertretungsberechtigter Sprecher des
gesamten Beirates und vertritt ihn soweit zulässig bei den Vorstandssitzungen.
Über die Sitzung, die Themen, die Ergebnisse und die ev. Empfehlungen des Beirates ist
Protokoll zu führen und durch die Anwesenden zu unterzeichnen. Kopien sind den jeweiligen
Vorständen unaufgefordert auszuhändigen bzw. kurzfristig falls erforderlich vereinfacht
zu übermitteln.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von der Hälfte der Vereinsmitglieder jeweils
einzelschriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand kostengünstigst durch Aushang (Club-Info-Kasten), auf der Website des
L Y C C im Internet oder mittels E-Mail, sofern bei den Mitgliedern vorhanden, ansonsten
per Fax oder per Post. Jede der voraufgeführten Möglichkeiten gilt als ordentliche Zustellung
bzw. öffentliche Bekanntmachung.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben,
in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen
sind.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung, beim
Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung
dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereins- bzw. Mitgliedsbeitrag, die Entlastung
und Wahl des Vorstandes und der Beiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte,
die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für
zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der
Versammlung Bericht zur Entlastung des gesamten Vorstandes und des Schatzmeisters erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der
Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen gültigen Mitgliedsausweis
vorzeigen können; ausgenommen hiervon sind die per satzungsgemäßer Mitgliedsdefinition
ausgeschlossenen Personen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder voll beschlußfähig.
Sämtliche Abstimmungen bzw. Wahlen erfolgen durch einfaches Handzeichen, wenn nicht ein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied aus für die Versammlung nachvollziehbarem, begründetem
und somit abzustimmenden Anlass, eine schriftliche Abstimmung fordern kann oder wenn zwei
Anträge zur gleichen Sache bzw. zwei Kandidaten zur Wahl stehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung
der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden, abgegebenen gültigen Stimmen
stimmberechtigter Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von 9/10-teln der anwesenden,
abgegebenen gültigen Stimmen stimmberechtigter Mitglieder.
Vereinssatzung und Mitgliedsbeitragsaufstellung sind auf Anforderung jedem Mitglied zur
Verfügung zu stellen bzw. auf auszuhändigen in jeweils aktueller Ausführung.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes, Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind dem Vorstand auf Anforderung
in ihren gesamten Angelegenheiten intern und extern rechenschaftspflichtig.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und unabhängig der Segelsaison. Der Bilanzstichtag
ist somit der 31.12. des jeweiligen Vereins-Wirtschaftsjahres.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur rechtzeitigen Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages
verpflichtet und muß die automatische Einziehung der fälligen Beträge mit schriftlicher
Vollmacht dem Schatzmeister nach seiner Methodik uneingeschränkt ermöglichen.
Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt ausschließlich die
Mitgliederversammlung.
Die Höhe von Strafgeldern bzw. Geldbußen und die Höhe der Ausgabegrenzen für den Vorstand,
können und müssen ebenfalls in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen 4/5-tel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine
9/10-tel Mehrheit der abgegebenen anwesenden, gültigen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von längstens 14 Tagen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
verbleibende Vermögen, ist dem Bayerischen-Segler-Verband ( BSV ) oder für den Fall dessen
Ablehnung der Sportabteilung der Gemeinde Prien mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung und des
damit verbundenen Segelsportes zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, -erneuerungen und -ergänzungen oder über die Auflösung
des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes anzuzeigen.
Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen
der vorherigen Einwilligung und Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14
Diese Satzung erneuert die Satzung der Mitgliederversammlung vom 31.10.1984 und wurde in der
Mitgliederversammlung vom ......................................2003 beschlossen.
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